Stand: Februar 2021
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1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer
Geltung und Anwendbarkeit zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch für den Fall, dass
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehalt-
los ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem
Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getrof-
fen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich nieder-
gelegt.
1.3. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten
nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 und
§ 14 Abs. 1 BGB.
2. Angebote – Angebotsannahme – Angebotsunterlagen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbind-
lich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich und in
schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben.
Annahmeerklärungen und Bestellungen des Kunden
werden, sofern sie als Angebot nach § 145 BGB zu
qualifizieren sind, erst durch unsere schriftliche Auf-
tragsbestätigung verbindlich. Diese – sowohl als An-
nahmeerklärungen als auch als Bestellungen – be-
zeichneten Angebote des Kunden können wir inner-
halb von fünfzehn (15) Werktagen ab Zugang des
Angebots bei uns annehmen.
2.2. Die zu unserem Angebot i.S.v. Ziff. 2.1. gehörenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc., sowie
die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben
sind nur annähernd maßgebend, soweit wir
sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet
haben. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben.
Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen
des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.
2.3. An den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt
auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen und
schriftlichen Zustimmung. Soweit wir das Angebot
des Kunden nicht innerhalb der in Ziff. 2.1 genannten
Frist annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich
an uns zurück zu geben.
3. Preise – Verpackungskosten – Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ („ex
work“), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert
in Rechnung gestellt.
3.2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte
Vereinbarungen.
3.3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken;
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
3.4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen aufgrund von
veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für
Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss
erfolgen, vorbehalten.
3.5. Haben wir die Aufstellung, Montage oder eine sonstige
Dienstleistung übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten
wie Reise- und Transportkosten sowie etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche
Abgaben.
3.6. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
3.7. Der Kaufpreis ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen
nach Lieferung mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen
netto zu bezahlen.
3.8. Verzug tritt gem. § 286 Abs. 3 BGB innerhalb von
dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit und Zugang der
Rechnung beim Kunden ein. Verzugszinsen werden
in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.9. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
4. Lieferzeit – Verzug
4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten
haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
4.3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen wie auch Minderoder
Überlieferungen bis ca. 10% vorzunehmen
4.4. Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferfristen
auf höhere Gewalt (Force Majeure) und andere nicht
vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg,
Aufruhr, Streik, Aussperrung, Handelsbeschränkungen,
Embargos, Sanktionen, Epidemien
und Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen
oder extreme Naturereignisse zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
Gleiches gilt für den Fall, dass wir aufgrund derartige
Umstände und Ereignisse nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß
durch einen unserer Lieferanten beliefert
werden.
4.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
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berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte
bleiben vorbehalten.
4.6. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4.5. vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in
Annahme- oder Gläubigerverzug geraten ist.
4.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von
§ 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns
zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
4.9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des
Kunden bleiben vorbehalten.
5. Gefahrübergang
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der durch uns gelieferten Sache
geht daher, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich
den Versand oder die Montage des Liefergegenstandes
übernommen haben, mit der Übergabe an die
bzw. mit der Abholung durch die Transportperson auf
den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen.
5.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage, geht
die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb
des Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem
Probebetrieb auf den Kunden über.
5.3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb
aus dem vom Kunden zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen
Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr
zum Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs
auf den Besteller über.
6. Mängelhaftung
6.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB bzw. den gegebenenfalls
anwendbaren Art. 38, 39 CISG geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Dabei hat der Kunde die
Lieferung unverzüglich, spätestens aber eine (1) Woche
nach Empfang, auf eventuelle Mängel zu untersuchen
und uns dann Mitteilung zu machen, wenn
solche festgestellt worden sind.
6.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Uns ist stets Gelegenheit
zu einer Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen
Frist zu geben. Im Fall der Nacherfüllung
tragen wir die erforderlichen Kosten nur bis zur
Höhe des Kaufpreises. Vor einer etwaigen Rücksendung
der Sache ist unsere Zustimmung einzuholen.
6.3. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, ist
der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei lediglich unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß
sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Kunden oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen weder für diese
noch die daraus entstehenden Folgen Mängelansprüche.
6.5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich
an einen anderen Ort als den der Niederlassung
des Kunden verbracht worden ist, es sei denn,
diese Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
6.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
6.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6.8. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen
Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung
auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
6.9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen
nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat.
6.10. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt;
dies gilt auch für die zwingende Haftung
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nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
6.11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt,
ist die Haftung ausgeschlossen.
6.12. Für den Fall, dass das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung
finden sollte, haften wir ausschließlich dann,
wenn uns hinsichtlich einer vertraglichen Pflichtverletzung
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last
gelegt werden kann. Die Schadensersatzhaftung ist –
außer im Falle von Vorsatz – auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.13. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
445b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen
vorschreibt.
7. Weitergehende Haftung
7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als
in Ziff. 6. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.
7.2. Die Begrenzung nach Ziff. 7.1. gilt auch, soweit der
Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des
Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen
verlangt.
7.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Unmöglichkeit – Vertragsanpassung
8.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei
denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Kunden auf 5% des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des
Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2. Sofern nicht vorhersehbare Ereignisse im Sinne von
Ziffer 4.4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der
Tragweite unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und
zwar auch dann, wenn zunächst mit diesem eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen
und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag sowie einer laufenden Geschäftsbeziehung
(nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behalten
wir uns das Eigentum an den verkauften Sachen
vor.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsachen pfleglich
zu behandeln; insbesondere diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
9.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden
Waren erfolgen (z.B. Pfändungen).
9.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware
auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich
die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,
lediglich die Sachen herauszuverlangen und
uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer
den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte
nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos
eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
9.5. Der Kunde ist bis auf Widerruf entsprechend der
nachstehenden Regelungen (Ziff. 9.6 bis 9.9) befugt,
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern
und/oder zu verarbeiten.
9.6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer
Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall,
dass infolge einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Produkte. Andernfalls
gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.
9.7. Die aus dem Weiterverkauf der Kaufsache oder des
Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. Ziff. 9.6
zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
hiermit an.
9.8. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben
uns berechtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt,
kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir
den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines
Rechts gemäß Ziff. 9.4 geltend machen. Sollte dies
aber der Fall sein, so können wir verlangen, dass der
Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt,
die Befugnis des Käufers zur weiteren VerAllgemeine
Verkaufsbedingungen | Dieter Rest GmbH | Stand: 02/2021 Seite 4 von 4
äußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sachen zu widerrufen.
9.9. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicher-
heiten unsere Forderungen um mehr als 20%, über-
steigt, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicher-
heiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Gerichtsstand – Rechtswahl – Erfüllungsort
10.1. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs
(HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Arnsberg. Entsprechendes gilt, wenn
der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind
jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort
der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand
des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche
Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
10.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
10.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz in Arnsberg Erfüllungsort.
11. Sonstiges
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen und der weiteren getroffenen
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen
nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende
Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt entsprechend
für Regelungslücken.